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Satzung des Bürgermeisterchores im Landkreis Ansbach

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied des Fränkischen Sängerbundes ist, führt den Namen: Bürgermeisterchor im Landkreis Ansbach mit dem Zusatz e.V.. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Insingen, Landkreis Ansbach und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Ansbach eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte, Geburtstagsständchen und anderen musikalischen Veranstaltungen vor. Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchliche Zwecke im Landkreis Ansbach. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jeder interessierte amtierende Bürgermeister oder ehemaliger Bürgermeister sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist, zum Schluß eines Kalenderjahres zu erklären ist. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Durch Tod. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Durch Ausschluß. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.

 

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Festlegung, Abänderung und Auslegung der Satzung; Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes; Wahl des Vorstandes; Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 5 Jahren Festsetzung des Mitgliederbeitrages; Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes; Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins; Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung; Ernennung von Ehrenmitgliedern; Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

 

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus a) dem geschäftsführenden Vorstand, b) dem Chorleiter, c) dem Beirat, gebildet aus vier singenden Mitgliedern des Chores Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an a) der Vorsitzende, b) der stellvertretende Vorsitzende c) der Schriftführer d) der Kassenführer. Vorstand i.S. von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertretende Vorsitzende nur bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernehmen auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf 5 Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen mit Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Ansbach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 20.06.2000 beschlossen worden und ist mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.

Aurach, den 20. Juni 2000